Allgemeine Geschäftsbedingungen

(b)FlowStudio

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. BarbersFlowStudio GmbH, Inhaber: Andreas Lüttger, Sybelstr. 65, 34128 Kassel, (Im Folgenden: „Der Provider“) gelten für das von ihr vertriebene Standardsoftware-Produkt (b)FlowStudio (im Folgenden: „Software“ im Singular und Plural) im Verhältnis zu Ihren Kunden (im Folgenden: „Der Kunde“ im Singular und „die Kunden“ im Plural).

(2) Die Software dient dem Betrieb und der Verwaltung von Friseursalons durch den Kunden im Verhältnis zu dessen Kunden (in Folgenden: „ Der Endkunde“ im Singular und „die Endkunden“ im Plural) und wird von dem Provider gegen zeitabschnittsbezogene Vergütung zu Verfügung gestellt (sogenannte “Software as a Service”, Im Folgenden “SaaS” im Singular und im Plural). Einzelne Leistungsbestandteile (im Folgenden: „Das Feature“ im Singular und „die Features“ im Plural) werden auch gegen transaktionsbezogene Vergütung zu Verfügung gestellt. Darüberhinausgehend bietet der Provider einzelne Leistungen auch gegen stundenweise Vergütung an.

(3) Der Provider bietet die Nutzung der Software durch natürliche Personen mit Nutzungsberechtigung (im Folgenden: „Der Nutzer“ im Singular“ und „die Nutzer“ im Plural) aufgrund zur Nutzung eingeräumter Nutzungsrechte an der Software an. Für die Zeit der Nutzung bietet der Provider zusätzlich Speicherplatz zum Ablegen der bei der Verwendung der Software erzeugten und/oder zu deren Nutzung gebrauchten Daten (im Folgenden: „Das Datum“ im Singular und „die Daten“ im Plural).

(4) Der Umfang der von dem Provider zur Verfügung zu stellenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden.

(5) Der Provider schließt Verträge ausschließlich mit Kunden ab, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind.

(6) Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der Provider stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.



§ 2 Bereitstellung

(1) Der Provider hält die Software auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden: “Server” im Singular und Plural) in der jeweils aktuellen Version und dem Stand der Technik entsprechend zur Nutzung nach Maßgabe der folgenden Regelungen bereit. Der Provider bedient sich zur Bereitstellung der Server auch Dienste Dritter. Der Kunde stimmt dem zu.

(2) Die Software wird in einer sogenannten Public Cloud vorgehalten, das heißt einer organisatorischen Art von Cloud Service, bei dem die Ressourcen nicht abgrenzbar nur für einen Kunden, sondern eine Vielzahl von Nutzenden, wie natürliche oder juristische Personen, eine ganze Branche oder die breite Öffentlichkeit, eingesetzt werden.

(3) Die Software wird in einem in den Staaten der Europäischen Union belegenden Rechenzentrum vorgehalten, dass der Provider nach billigem Ermessen auswählt und dem Stand der Technik entspricht.

(4) Übergabepunkt für Software und Daten ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Providers.

(5) Die Software eignet sich für die sich aus der diesbezüglichen Leistungsbeschreibung jeweils ergebenden Zwecke und wird frei von Mängeln, die die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben, angeboten.

(6) Der Provider übermittelt dem Kunden die zur Nutzung der Software erforderlichen Zugangsdaten nach Abschluss eines Vertrages über deren Nutzung.

(7) Software und Daten werden auf dem Server mindestens an jedem zweiten Kalendertag gesichert. Die vom Kunden generierten und erstellten Daten werden durch den Provider für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren gespeichert, soweit hinsichtlich einzelner Daten keine gesetzliche Löschungspflicht besteht. Nach Ablauf der Frist werden die Daten auch bei Fortbestehen des Vertrages vollständig gelöscht. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

(8) Zum Betrieb der Software und der Zugriffssoftware nach § 5 erfüllt der Kunde die technischen Voraussetzungen nach der Anlage 1: Technische Voraussetzungen.



§ 3 Change Management

(1) Die Software wird von dem Provider kontinuierlich weiterentwickelt. Dies macht regelmäßige Anpassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibungen, des technischen Systems des Providers sowie mitunter – neben Erweiterungen auch – Beschränkungen in der Verwendbarkeit der Software (im Folgenden: “Release Notes” im Singular und Plural) erforderlich. Solche Anpassungen (im Folgenden “Der Change” im Singular und “die Changes” im Plural) erfolgen nach Maßgabe des folgenden Absatzes.

(2) Der Provider wird dem Kunden einen Change einen Monat vor dessen Wirksamwerden in Textform ankündigen unter Übersendung dessen Inhalts. Widerspricht der Kunde einem Change nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der diesbezüglichen Mitteilung, wird der Change Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien. Der Provider wird den Kunden mit jeder Ankündigung eines Changes auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens hinweisen sowie auf das Sonderkündigungsrecht nach § 4 für den Fall des Widerspruchs gegen einen Change.



§ 4 Sonderkündigungsrecht des Providers bei Widersprüchen gegen Changes

Widerspricht der Kunde einem Change, steht dem das Recht zur Kündigung mit einer Frist von einer Woche bis zum Wirksamwerden des jeweiligen Changes zu, wenn die Fortführung des Vertragsverhältnisses ohne den Change aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für ihn unzumutbar ist.



§ 5 Zugriffssoftware

(1) Der Provider stellt dem Kunden die lokal zu installierende Software (b)FlowStudio (Im Folgenden: „Die Zugriffssoftware“ im Singular und Plural) zum vertragsgemäßen Zugriff auf die Software auf dem Server kostenlos zum Download über seine Webseite https://bflowstudio.com zur Verfügung. § 2 Absatz 5 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(2) Der Zugriff auf den Server erfolgt ausschließlich mit der Zugriffssoftware.

(3) Der Kunde verwendet die Zugriffssoftware in der jeweils aktuellen Version, die von dem Provider bereitgestellt wird und wird hierzu vor jeder Nutzung in der Zugriffssoftware prüfen, ob ein Update installiert werden kann.

(3) Die Zugriffssoftware darf nicht dazu geeignet sein, den Zugriff des Providers oder Dritter auf Datenverarbeitungsanlagen des Kunden zu ermöglichen, sofern dies nicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages unerlässlich ist.



§ 6 Service Level Agreement

(1) Der Provider schuldet die technische Nutzbarkeit der Software und der Daten zum Gebrauch durch den Kunden unter Verwendung der Zugriffssoftware gemäß § 5 Abs. 1 ab dem Übergabepunkt gemäß § 2 Abs. 4 (im Folgenden: “Die Verfügbarkeit” im Singular und “die Verfügbarkeiten” im Plural)

(2) Der Provider schuldet bezogen auf ein Kalenderjahr eine Verfügbarkeit von 99%. Die Verfügbarkeit wird berechnet nach folgender Formel:

Verfügbarkeit = [(Gesamtzeit – Gesamtausfallzeit) / Gesamtzeit] * 100.

(3) Ein Mangel der Software liegt vor, wenn diese bei vertragsgemäßem Einsatz die sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Zwecke nicht erfüllt. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn er sich nur unwesentlich auf die Nutzung der Anwendung auswirkt oder er durch unsachgemäße Nutzung der Software gemäß § 9 Absatz 1 hervorgerufen wurde.

(4) Mängel beseitigt der Provider innerhalb der nachfolgend geregelten Fristen. Soweit die Parteien kein Einvernehmen über die Klassifizierung eines Mangels erzielen, entscheidet der Provider über dessen Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden.

(5) Mängel werden wir folgt klassifiziert (im Folgenden: “Mängelklasse” im Singular und “Mängelklassen” im Plural):

(a) Ein Mangel der Priorität 1 liegt vor, wenn die Nutzung der Software auf Grund von Ausfällen, Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird und diese Störung nicht mit zumutbaren technischen und/oder organisatorischen Hilfsmitteln (im Folgenden: “Workaround” im Singular und “Workarounds” im Plural) umgangen werden kann.

(b) Ein Mangel der Priorität 2 liegt vor, wenn die Nutzung der Software auf Grund von Ausfällen, Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten zwar nicht unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkung/en aber zugleich nicht nur unerheblich ist/sind, die Störung eine hohe Dringlichkeit hat und nicht mit einem Workaround umgangen werden kann.

(c) Ein Mangel der Priorität 3 entspricht einem Mangel der Priorität 2 mit dem Unterschied, dass ein Mangel der Priorität 3 nur eine geringe Dringlichkeit hat.

(d) Ein Mangel der Priorität 4 liegt vor, wenn die Nutzung der Software nicht unmittelbar und/oder nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(6) Für die Mängelklassen gelten die folgenden Reaktions- und Wiederherstellungszeiten an Werktagen, d. h. Wochentagen von Montag bis Freitag unter Ausnahme hessischer Feiertage:

(a) Priorität 1: Reaktionszeit 1 Tag, Wiederherstellungszeit 2 Tage

(b) Priorität 2: Reaktionszeit 2 Tage, Wiederherstellungszeit 4 Tage

(c) Priorität 3: Reaktionszeit 3 Tage, Wiederherstellungszeit 6 Tage

(d) Priorität 4: Reaktionszeit 5 Tage, Wiederherstellungszeit 10 Tage

(7) Mängel an Ergebnissen von Features beseitigt der Provider abweichend von den Absätzen 4 bis 6 nach folgender Maßgabe:

(a) Soweit ein Ergebnis mangelhaft ist, ist der Kunde berechtigt binnen 5 Werktagen im Sinne von Absatz 6 von dem Provider Nacherfüllung in Gestalt einer Mangelbeseitigung oder Neuerstellung nach Wahl des Providers zu verlangen, soweit dies dem Provider in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zuzumuten ist (im Folgenden: “die Reklamation” im Singular und “die Reklamationen” im Plural). 

(b) Schlägt eine Reklamation zweimal fehl, erstattet der Provider dem Kunden die angefallenen transaktionsbezogenen Kosten für das reklamierte Ergebnis zurück.

(c) Der Provider kann anstatt der Nacherfüllung im Fall einer Reklamation auch unmittelbar den Mangel durch Rückerstattung der für das reklamierte Ergebnis angefallenen transaktionsbezogenen Kosten beseitigen. 

(7) Mängel werden dem Provider gemeldet an dessen Email-Adresse helpdesk@(b)FlowStudio.com.

(8) Mängel beseitigt der Provider nach billigem Ermessen. Soweit der Provider hierfür Codebestandteile, insbesondere sog. Patches, Bugfixes oder ähnliches, zur Verfügung stellt, hat der Kunde diese unverzüglich nach Benachrichtigung hierüber zu nutzen. Die Beseitigung eines Mangels kann im Übrigen auch durch Handlungsanweisungen erfolgen, soweit deren Befolgung dem Kunden zugemutet werden kann.

(9) Kann der Provider einen Mangel nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums beseitigen, stellt er dem Kunden auf eigene Kosten eine vorübergehende Umgehungslösung zur Verfügung, soweit dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist. Die Verpflichtung des Providers zur dauerhaften Mangelbeseitigung bleibt durch die Zurverfügungstellung der vorübergehenden Umgehungslösung unberührt.

(10) Zur Prüfung und Behebung von Fehleranzeigen und Fehlern genehmigt der Kunde den Zugriff auf Daten. Der Zugriff durch den Provider wird nur soweit genommen, wie dies zur Fehlerprüfung und Fehlerbeseitigung erforderlich ist. Die Regelungen der §§ 13 und 14 dieser Geschäftsbedingungen werden somit durch diese Regelung erweitert.



§ 7 Nichterfüllung

(1) Kommt der Provider seinen Verpflichtungen nach §§ 2 und 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach, gelten die folgenden Regelungen.

(2) Erfolgt die erstmalige Bereitstellung einer Software oder eines Produkts nicht zum geschuldeten Zeitpunkt, so ist der Provider zum Rücktritt berechtigt, wenn er nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten mindestens zweiwöchigen Nachfrist die vereinbarte Funktionalität der Software zur Nutzung bereitstellt. Hat der Provider diese Nichterfüllung zu vertreten, schuldet er dem Kunden Schadensersatz nach Maßgabe von § 17.

(3) Kommt der Provider nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung einer Software und/oder von Daten seinen diesbezüglich zugrundeliegenden vertraglichen Verpflichtungen nicht ganz oder teilweise nach, so verringert sich diesbezüglich eine etwaige zeitabschnittsbezogene Vergütung anteilig für Zeit und Umfang in der die Software und/oder die Daten dem Kunden nicht zur Nutzung zur Verfügung standen.

(4) Im Fall der Nichteinhaltung der Wiederherstellungszeiten gemäß § 6 Abs. 6 steht dem Kunden das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Dies gilt nicht, falls ein Mangel ausschließlich aufgrund höherer Gewalt nicht beseitigt werden kann.



§ 8 Hilfedokumentation

(1) Der Provider hält auf der von ihm betriebenen Webseite www.help.bflowstudio.com diese und den darauf angebotenen Apps Hilfedokumentationen bereit, die die Nutzung der Software und/oder der Daten erklären.

(2) Die Hilfedokumentation enthält darüber hinaus konkrete Anweisungen zur Nutzung der Software, die insbesondere das Ziel verfolgen, den Kunden vor ungewollten Auswirkungen der Nutzung der Software und damit gegebenenfalls einhergehenden Schäden zu schützen. Der Kunde ist daher verpflichtet, die Software in Gemäßheit der Hilfedokumentationen in der jeweils aktuellen Fassung zu nutzen und vor jeder Nutzung zu prüfen, ob die Hilfedokumentation aktualisiert wurde.

(3) Der Kunde ist berechtigt die Hilfedokumentationen teilweise oder ganz unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke zur angemessenen Nutzung der Software zu vervielfältigen und insbesondere auszudrucken. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 9 auch hinsichtlich der Nutzungsrechte des Kunden an den Hilfedokumentationen.



§ 9 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält an der Software und an der Zugriffssoftware einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare auf die Laufzeit eines abgeschlossenen Vertrages beschränkte Nutzungsrechte an der Software und (b)FlowStudio nach folgender Maßgabe:

(a) Der Kunde verwendet die Software und die Zugriffssoftware nur im Rahmen der ihm in Gemäßheit der Leistungsbeschreibung und der Preisliste des Providers eingeräumten Lizenzen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl von Nutzern. Nutzt der Kunde die Software und die Zugriffssoftware über die die ihm eigeräumten Lizenzen hinaus, schuldet er für eine solche Nutzung die Vergütung nach der aktuellen Preisliste des Providers für den Zeitraum einer solchen Nutzung; weitere Ansprüche des Providers bei einer Nutzung der Software und der Zugriffssoftware durch den Kunden über die ihm eingeräumten Lizenzen hinaus bleiben unberührt.

(b) Eine physische Überlassung der Software und der Zugriffssoftware erfolgt nicht.

(c) Der Kunde nutzt die Software und die Zugriffssoftware nur durch seine Mitarbeiter und für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten.

(d) Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software und der Zugriffssoftware vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern der Provider sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.

(e) Sofern der Provider während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Software und die Zugriffssoftware vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

(f) Nutzungsrechte, die dem Kunden nicht ausdrücklich eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software und die Zugriffssoftware über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die Software und die Zugriffssoftware Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Software und die Zugriffssoftware zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.

(2) Der Kunde gewährleistet eine sichere Nutzung der Software nach Maßgabe folgender Regelungen:

(a) Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die Nutzung der Software und der Zugriffssoftware durch Unbefugte zu verhindern.

(b) Der Kunde haftet dafür, dass die Software und die Zugriffssoftware nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.

(3) Verletzungen der Bestimmungen gemäß Absätzen 1 und 2 werden nach folgender Maßgabe behandelt:

(a) Verletzt der Kunde die Regelungen in Absatz 1 oder 2 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann der Provider den Zugriff des Kunden auf die Software, die Zugriffssoftware oder die Daten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.

(b) Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen Absatz 2 lit. b, ist der Provider berechtigt, die dadurch betroffenen Daten zu löschen. Im Fall eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde dem Provider auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen solche Nutzer zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift mitzuteilen. Verletzt der Kunde trotz entsprechender Abmahnung des Providers in Textform weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Abs. 1 oder 2, und hat er dies zu vertreten, so kann der Provider diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.

(c) Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Software durch Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der zeitabschnittsbezogenen Vergütung für die kleinste abrechenbare Zeiteinheit des betroffenen Produkts nach § 11 an den Provider zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.



§ 10 Rechte Dritter

(1) Werden von Dritten Rechte an der Software und/oder der Zugriffssoftware geltend gemacht und geht damit gegebenenfalls eine Beeinträchtigung der Nutzung der Software durch den Kunden einher, so unterrichtet der Provider den Kunden unverzüglich.

(2) Sofern und soweit der Kunden wegen Rechten Dritter in der Nutzung der Software und/oder der Zugriffssoftware beeinträchtigt wird, ist er nicht zur Vergütung des jeweils betroffenen Produkts verpflichtet.

(3) Ist die Software und/oder die Zugriffssoftware aufgrund von Rechten Dritter vom Kunden nicht nutzbar, gelten hinsichtlich § 7 Absatz 3 und Absatz 4 entsprechend.

(4) Der Provider hält den Kunden frei von Ansprüchen Dritter, die diese aus ihren Rechten gegen den die Software und/oder die Zugriffssoftware vertragsgemäß nutzenden Kunden geltend machen. Der Kunde informiert den Provider unverzüglich, wenn Dritte ihm gegenüber Ansprüche wegen einer Verletzung von deren Rechten geltend machen. Die Regelungen des § 17 finden insoweit keine Anwendung.

(5) Der Kunde stellt den Provider frei von Ansprüchen Dritter wegen einer Nutzung der Software durch den Kunden, die die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet.



§ 11 Vergütung

(1) Es gelten die Preise nach der Preisliste des Providers zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Zeitabschnittsbezogene Vergütungen werden im Voraus für das Zeitintervall fällig und zu dessen Beginn, für das sie jeweils erhoben werden. Hat der Kunde den Vertrag berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so ist die zeitabschnittsbezogene Vergütung anteilig zurückzuerstatten. Transaktionsbezogene Vergütungen werden fällig im Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen geschuldeten Leistung des Providers durch diesen.



§ 12 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. Er wird insbesondere

1. die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben sowie diese Daten durch geeignete und übliche Maßnahmen schützen und den Provider unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;

2. die vereinbarten Zugangsvoraussetzungen schaffen;

3. die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach § 9 einhalten und insbesondere

a. keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Software eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze des Providers unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;

b. den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der Software möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;

c. den Provider von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software durch den Kunden beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind;

d. die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrags einzuhalten;

4. dafür Sorge tragen, dass er von ihm verwendetes Material, insbesondere bei der Übermittlung von Texten oder Daten Dritter auf den Server des Provider, nur im Rahmen der ihm an diesem zustehenden Rechte bei der Nutzung der Software verwendet.

5. nach § 11 Abs. 2 die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der Anwendung personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;

6. vor der Einspeisung von Daten in die Software diese auf Viren prüfen und dazu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;

7. Daten regelmäßig und deren Bedeutung nach entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, damit er bei Verlust von Daten den bis dahin in der Software vorhandenen Stand an Daten rekonstruieren kann.

8. sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem Server gespeicherten Daten durch Download sichern unbeschadet der Verpflichtung des Providers zur Datensicherung;

(2) Mängel an Vertragsleistungen, insbesondere Mängel an den Leistungen nach §§ 2 und 4-6 sind dem Provider unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung beziehungsweise ein Mitverschulden dar. Soweit der Provider infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen kann, ist der Kunde nicht berechtigt, die Vergütung nach § 9 Absatz 1 und 2 des Vertrages ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen.



§ 13 Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Der Kunde wird dies auf Verlangen nachweisen.

(2) Verarbeitet der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Fall eines Verstoßes den Provider auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsverarbeitung vor, deren Ausgestaltung einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen den Parteien vorbehalten bleibt.



§ 14 Geheimhaltung 

(1) Die Parteien verpflichten sich über Inhalte und Konditionen ihrer Vertragsverhältnisse auch nach deren Beendigung Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vertrauliche Informationen sind – unabhängig von ihrer Bezeichnung als vertraulich – sämtliche von einer Partei im Rahmen der Durchführung von Vertragsverhältnissen erhaltene Informationen, insbesondere zu Geschäftsabläufen, Kunden- und Produktdaten, technischen Daten wie Computerprogrammen und Schnittstellen, sowie nicht-öffentlichen finanziellen Angelegenheiten wie Geschäftsabschlüssen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Aufträgen, Finanzdaten, insbesondere Umsätze, Margen und Einkaufsbedingungen sowie personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Vertrauliche Information" im Singular und “vertrauliche Informationen” im Plural).

(3) Keine vertraulichen Informationen sind Informationen,

(a) die der empfangenden Partei von dieser nachzuweisen bei Vertragsabschluss bereits bekannt waren,

(b) die in diesem Zeitpunkt bereits offenkundig waren,

(c) von denen die empfangende Partei nachweist, dass sie diese Informationen nach Abschluss eines Vertrages über ein Vertragsverhältnis ohne eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit von einer dritten Partei erhalten hat, vorausgesetzt, dass diese dritte Partei durch die Weitergabe der Informationen nicht ihrerseits eine gegenüber der bekanntgebenden Partei bestehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit verletzt hat,

(d) bezüglich derer die Partei, um deren vertrauliche Information es sich handelt, in Textform erklärt hat, dass es sich nicht um vertrauliche Informationen handele oder

(e) die auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen.

(4) Jede Partei wird die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei

(a) streng vertraulich behandeln und vor der Kenntnisnahme durch Dritte schützen,

(b) ausschließlich im Rahmen und für die Zwecke dieses jeweiligen Vertragsverhältnisses nutzen und

(c) nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei vervielfältigen, speichern, weitergeben und/oder auf andere Weise kommerziell verwerten, soweit dies nicht Rahmen und für die Zwecke des jeweiligen Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

(5) Jede Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen an ihre Mitarbeiter und ihre Subunternehmer weiterzugeben, soweit deren Kenntnis der vertraulichen Informationen für die Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist und die Mitarbeiter und die Subunternehmer im Umfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen verpflichtet sind. Die empfangende Partei wird hinsichtlich der Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zumindest die im Verkehr übliche Sorgfalt aufwenden. Hierbei wird sie insbesondere adäquate Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen gegen unbefugte Offenlegung, Vervielfältigung und Nutzung treffen. Jeder Partei ist es untersagt, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei von einem Dritten zu erwerben. Für die Weitergabe Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei an sonstige Dritte gilt das Vorausgeführte entsprechend. 

(6) Die Parteien werden eventuelle Presseinformationen, Presseerklärungen, Interviews und sonstige öffentliche Stellungnahmen bezüglich ihrer Zusammenarbeit im Rahmen eines Vertragsverhältnisses nur mit der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Partei, welche zumindest in Textform zu erfolgen hat, veröffentlichen oder Dritten zur Verfügung stellen. Die Erteilung der Zustimmung liegt im freien Ermessen einer jeden Partei.

(7) Für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Verletzung von der Absätze 1, 3, 4 und/oder 5 verpflichtet sich jede Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe, die von der jeweils anderen Partei nach billigem Ermessen bestimmt wird und von der zuständigen Gerichtsbarkeit überprüfbar ist und die auf etwaige Schäden, die die verletzte Partei als Folge der Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung erleidet, angerechnet wird. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt der jeweils verletzten Partei unbenommen.

(8) Nach Beendigung dieses Vertrags sind alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei und alle Dokumente oder Medien, die vertrauliche Informationen beinhalten, sowie alle Kopien oder Auszüge davon an die offenlegende Partei zurückzugeben oder, wenn eine Rückgabe physisch nicht möglich ist, endgültig zu löschen; die zur Löschung verpflichtete Partei bestätigt der offenlegenden Partei deren vollständige Löschung auf Anfrage wenigstens in Textform.



§ 15 Referenznennung

(1) Der Provider ist berechtigt, den Kunden unter Angaben von dessen Namen, Adress- sowie Kontaktdaten und dessen Logo mit Verweis auf dessen Webseite, auch per Link, als Referenz zu nennen, auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.

(2) Soweit der Kunde Inhalte zur Verfügung stellt, die zur Referenznennung bestimmt sind, insbesondere Texte, Bilder und Grafiken, versichert er befugt zu sein, diese Inhalte dem Provider zum Zweck seiner Referenznennung zur Benutzung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt den Provider wegen einer unbefugten Nutzung solcher Inhalte von Ansprüchen Dritter frei.



§ 16 Insolvenz

(1) Eine Partei hat die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

(a) sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt,

(b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist,

(c) sie auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss,

(d) gegen sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden oder

(e) sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat.

(2) Liegt einer der Umstände des Abs. 1 Nr. 3 bis 5 vor, so kann die andere Partei das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.



§ 17 Haftung

(1) Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

(3) Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind und ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Eine Partei ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nur verpflichtet, wenn dies diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorsehen. Eine Vertragsstrafe braucht nicht vorbehalten zu werden. Die Aufrechnung mit ihr und gegen sie ist zulässig.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.



§ 18 Laufzeit

(1) Ein Vertragsverhältnis über ein Produkt beginnt mit Zustandekommen des jeweiligen Vertrages. Die Bereitstellung der diesbezüglichen Leistungen erfolgt jeweils ab dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt, jedoch nicht später als 10 Werktage nach Abschluss des jeweiligen Vertrages.

(2) Das Vertragsverhältnis wird für die Laufzeit von einem Monat geschlossen und ist zum Ende eines Monats mit einer Frist von zwei Wochen von jeder Partei kündbar.

3) Der Provider ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages über ein kostenloses Produkt berechtigt, wenn der Kunde dessen Leistungen für wenigstens drei Monate nicht nutzt.

(4) Jede Kündigung hat wenigstens in Textform zu erfolgen.



§ 19 Audits

(1) Für den Fall, dass der Provider berechtigten Verdacht hegen darf, dass der Kunde die Software entgegen § 9 Abs. 1 und 2 nutzt, vertrauliche Informationen entgegen § 14 Abs. 1, 3, 4 und/oder 5 behandelt oder Geschäftsgeheimnisse des Providers gem. § 2 GeschGehG rechtswidrig erlangt, nutzt und/oder offenlegt und/oder rechtswidrig erlangt, genutzt und/oder offengelegt hat, steht dem Provider das Recht der Besichtigung von Betriebsstätten des Kunden, an denen die Begehung einer der vorstehenden Rechtsverletzungen zu vermuten ist nach den Regelungen der folgenden Absätze zu (Im Folgenden: “Das Audit” im Singular und “die Audits” im Plural) zur Untersuchung, ob ein entsprechendes Fehlverhalten durch den Kunden erfolgt und/oder erfolgt ist.

(2) Zur Durchführung eines Audits kündigt der Provider dessen Durchführung unter Angabe der Gründe für einen berechtigten Verdacht gemäß Absatz 1 mit einer Frist von zwei Wochen an. Ein Audit wird unter der Woche von Montag bis Freitag, sofern auf einen solchen Wochentag kein gesetzlicher Feiertag an dem Ort der Betriebsstätte, in der das Audits durchgeführt wird, entfällt, in den Zeiten zwischen 10:00 und 16:00 Uhr durchgeführt. Der Kunde wird dem Provider soweit möglich und zumutbar Zugang zu seiner Betriebsstätte gewähren, soweit dies erforderlich ist, um einen Verdacht nach Absatz 1 zu überprüfen. Der Provider wird bei der Durchführung des Audits nicht die betrieblichen Abläufe an der Betriebsstätte des Kunden stören und gegebenenfalls gegenüber Dritten bestehende Vertraulichkeitsverpflichtungen des Kunden beachten und nicht Geschäftsgeheimnisse des Kunden zum Gegenstand des Audits machen.

(3) Der Provider ist berechtigt das Audit durch ein externes, zu den gleichen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verschwiegenheit verpflichtetes und qualifiziertes Unternehmen durchführen zu lassen, das nicht im Wettbewerb zu dem Kunden steht.

(4) Gesetzliche Auskunfts- und Besichtigungsrechte des Providers werden durch die Regelungen dieses Paragraphen nicht berührt.



§ 20 Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrages

(1) Der Provider wird auf Wunsch des Kunden sämtliche vom Kunden gespeicherte Daten dem Kunden im Wege der Datenfernübertragung oder zum Download zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Provider die sich aus der Preisliste ergebende Vergütung hierfür zu zahlen.

(2) Nach Vertragsbeendigung werden alle generierten Daten noch bis zum letzten Tag des Februars des zweiten auf das Ende des Vertrages folgenden Jahres vorgehalten. Eine darüberhinausgehende Speicherung durch den Provider erfolgt nicht. Der Kunde erhält bei Vertragsbeendigung auf Anfrage die Möglichkeit die Daten zu sichern. Mitwirkungsleistungen des Providers bei der Datensicherung sind kostenpflichtig.



§ 21 Höhere Gewalt

Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

-        von dem Vertragspartner nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,

-        Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,

-        über 6 Wochen andauernder und von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,

-        nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Provider die Telekommunikationsleistung mit anbietet.

Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen.



§ 22 Schlussbestimmungen 

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 

(2) Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrags.

(3) Nebenbestimmungen außerhalb dieser Vertragsbedingungen bestehen bei Vertragsschluss nicht und bedürfen wenigstens der Textform.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, Frankfurt am Main.



Anlage 1: Technische Voraussetzungen.


(b)FlowStudio setzt folgende vorhandene Hardware voraus:


Computer*

Standard PC, minimum: 2Ghz CPU,16 GB Festplatte, DirectX 9 oder besser

Empfohlen wird SSD Festplatte, für schnellere Geschwindigkeit.

Monitor*

Mindestens Full HD, 1920x1080, 16:9, 4K Kompatibel

Internet

Nur wenn die Synchronisation über cloud.(b)FlowStudio.com verwendet wird

Drucker*

DIN-A4 Drucker, zum drucken von Dokumenten.

Tastatur*

Standard

Maus*

Standard

Barcode Scanner

(optional) 1D USB Scanner mit EAN13

Bon-Drucker*

Standard ECS-Pos Bondrucker mit Kassenladen-Schnittstelle, empfohlen 80mm Druckbreite.

Bspw. Epson TM-T88IV Serie

Kassenlade*

Standard Lade, kompatibel mit RJ12 Registrierkassen (12V) und Bon-Drucker.

POS-Terminal*

Um Bargeldlose Zahlungen durchzuführen. (EC-Cash)


* Erforderliche Komponenten beim Betrieb als steuerlich geführte Registrierkasse



(b)FlowStudio setzt folgende vorhandene Software voraus:


Windows 7-8-10, mit mindestens NET Framework 4.7.2 oder höher